ErwGr. 16

REG_2026_150 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen

Nach der Unterzeichnung einer ARF-Verwaltungsvereinbarung und der vollständigen und unwiderruflichen Übertragung der ausgewiesenen Mittel aus der ARF auf das Gemeinsame Unternehmen bis spätestens 31. August 2026 gilt die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegte Frist als durch den Mitgliedstaat eingehalten. Dieser Mechanismus würde den Mitgliedstaaten einen flexiblen und sicheren Weg bieten, erhebliche nationale Mittel, insbesondere aus der ARF, zur Unterstützung strategischer Prioritäten im Zusammenhang mit Hochleistungsrechnen (High Performance Computing – HPC), KI, Quantentechnologien und Digitalisierungstätigkeiten zu binden und dorthin zu lenken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.01.2026

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