ErwGr. 15

REG_2026_150 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen

Um die Entwicklung strategischer Infrastrukturen wie Hochleistungsrechner, KI-Fabriken oder Quantencomputer in der gesamten Union zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ihre verbleibenden ARF-Mittel für die Finanzierung ihrer nationalen Beiträge zugunsten von diesen Infrastrukturen oder von einer anderen in ihrem RRP benannten Investition, die mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens im Einklang steht, zuzuweisen. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, finanzielle Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen zu leisten, das diese Beiträge gemäß einer Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet und zuweist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.01.2026

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