REG_2026_150 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen
Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Einrichtung und den Betrieb einer KI-Gigafabrik zu unterstützen, sollte einen Teil des finanziellen Beitrags, den er im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erhält, dafür aufwenden können, um seinen freiwilligen finanziellen Beitrag zu einer solchen KI-Gigafabrik vollständig oder teilweise zu decken. Dieser Beitrag wird auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen diesem Mitgliedstaat und dem Gemeinsamen Unternehmen von Letzterem verwaltet und ausgezahlt. Wird diese KI-Gigafabrik anschließend vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für eine Finanzierung ausgewählt, so wird diese Finanzierung nach Maßgabe dieser Änderungsverordnung durch Finanzmittel der Union ergänzt. Wird die vom Mitgliedstaat unterstützte KI-Gigafabrik nicht ausgewählt, so sollte der Betrag unter der Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens entweder dieser KI-Gigafabrik oder einer anderen Investition im Bereich KI oder Quantentechnologien, ohne einen Beitrag der Union und wie vom Mitgliedstaat in seinem Aufbau- und Resilienzplan (RRP) benannt, zugewiesen werden.
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