ErwGr. 1

REG_2026_176 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für die Ausfuhr von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Vorschriften für die Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Gemäß Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung sollte Fleisch- und Knochenmehl der Kategorie 1 durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Deponierung beseitigt oder als Brennstoff verwendet werden. Artikel 43 der genannten Verordnung enthält Vorschriften für die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.01.2026

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