ErwGr. 2

REG_2026_176 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für die Ausfuhr von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Anhang XIV Kapitel V der genannten Verordnung enthält Vorschriften für die Ausfuhr bestimmter Folgeprodukte, einschließlich Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, das als Brennstoff bestimmt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.01.2026

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