ErwGr. 5

REG_2026_176 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für die Ausfuhr von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff

Anfang Juni 2025 teilten die zuständigen Behörden Irlands der Kommission mit, dass sie aufgrund kumulativer Verzögerungen beim Bau der Anlagen zwei weitere Jahre benötigen, um ihre eigene Verbrennungskapazität für die Entsorgung von Fleisch- und Knochenmehl fertigzustellen. Es ist daher angezeigt, die Verlängerung des Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2027 zu verlängern. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Zeitraum angemessen sein sollte, um den Bau der Anlagen abzuschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.01.2026

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