Art. 29 – Verbote im Zusammenhang mit Fuchshaien und Kurzflossen-Makohaien

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

(1)Zusätzlich zu den in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2017/2107 festgelegten Verboten ist auch die gezielte Fischerei auf Fuchshaiarten der Gattung Alopias verboten. Dieses zusätzliche Verbot gilt unbeschadet des Verbots gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2017/2107, Körperteile oder ganze Körper von Großaugen-Fuchshaien (Alopias superciliosus) an Bord mitzuführen, umzuladen oder anzulanden.
(2)Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von Kurzflossen-Makohaien (Isurus oxyrinchus) im Atlantik nördlich von 5° N, die in Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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