Art. 31 – Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische in der Fangsaison 2026-2027

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen in den Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (45) an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfisch (Dissostichus spp.) im Zeitraum vom 1. Dezember 2026 bis zum 30. November 2027 teilnehmen oder ihre Fischereifahrzeuge ermächtigen, daran teilzunehmen.
(2)Abweichend von den Fristen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen an der Versuchsfischerei gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels teilzunehmen, oder ihre Fischereifahrzeuge zur Teilnahme an der Versuchsfischerei gemäß Absatz 1 zu ermächtigen, dies dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 1. Juni 2026 mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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