Art. 36 – Pelagische Fischerei

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

(1)Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festsetzten TACs pelagische Bestände befischen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen die in Anhang IH festgesetzten Fangmöglichkeiten nur nutzen, wenn sie der Kommission bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats folgende Angaben übermitteln, sodass die Kommission diese dem SPRFMO-Sekretariat mitteilen kann: a) eine Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben; und b) monatliche Fangmeldungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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