Art. 37 – Ringwadenfischerei

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

(1)Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten: a) entweder vom 6. August 2026, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2026, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2026, 00.00 Uhr, bis zum 11. Januar 2027, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: — amerikanische Pazifikküste, — 150° westlicher Länge, — 40° nördlicher Breite, — 40° südlicher Breite und b) vom 9. Oktober 2026, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2026, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: — 96° westlicher Länge, — 110° westlicher Länge, — 4° nördlicher Breite, — 3° südlicher Breite.
(2)Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats vor dem 15. Juni 2026 die von dem Fischereifahrzeug gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.
(3)Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und laden sie um oder landen sie an.
(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn a) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder b) es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
(5)Für jeden Ringwadenfänger unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im IATTC-Übereinkommensbereich fischen, teilen die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Februar Daten über die jährlichen Fänge von Großaugenthun im IATTC-Übereinkommensbereich im Vorjahr. Die Kommission sammelt diese Informationen und leitet sie umgehend an das IATTC-Sekretariat weiter.
(6)Die Schonzeiten gemäß Absatz 1 werden für Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage ihrer Fangmengen von Großaugenthun im IATTC-Übereinkommensbereich im Vorjahr verlängert, und zwar wie folgt: a) für Fischereifahrzeuge, die zwischen 1 200 und 1 499 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 10 Tage verlängert; b) für Fischereifahrzeuge, die zwischen 1 500 und 1 799 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 13 Tage verlängert; c) für Fischereifahrzeuge, die zwischen 1 800 und 2 099 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 16 Tage verlängert; d) für Fischereifahrzeuge, die zwischen 2 100 und 2 399 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 19 Tage verlängert; und e) für Fischereifahrzeuge, die 2 400 Tonnen oder mehr gefangen haben, wird die Schonzeit um 22 Tage verlängert.
7.Die Verlängerungen der Schonzeiten gemäß Absatz 6 gelten wie folgt: a) für die Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden die zusätzlichen Tage vor Beginn dieser Schonzeit hinzugefügt und b) für die Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden die zusätzlichen Tage nach Ablauf dieser Schonzeit hinzugefügt.
8.Für jedes der betreffenden Fischereifahrzeuge unterrichtet der betreffende Flaggenmitgliedstaat die Kommission über die Verlängerungen der Schonzeiten, wenn er die Kommission gemäß Absatz 2 über die gewählten Schonzeiten unterrichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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