Art. 40 – Aufzeichnung der Freisetzungen von Weißspitzen-Hochseehaien

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Die Betreiber des Fischereifahrzeugs erfassen die Anzahl der im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) vorgenommenen Freisetzungen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese 2025 erhobenen Informationen bis zum 31. Januar 2026 an die Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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