Art. 42 – Maßnahmen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) in den Hochseegebieten zwischen 20° N und 20° S des WCPFC-Übereinkommensbereichs nicht mehr als 403 Fangtage gewährt werden.
(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S nicht gezielt befischen.
(3)Die Zahl an Ringwadenfängern der Union, die in den Hochseegebieten zwischen 20° N und 20° S des WCPFC-Übereinkommensbereichs tropischen Thunfisch befischen dürfen, darf die in Anhang IX Tabelle 2 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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