Art. 43 – Steuerung der Fischerei mit FADs

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

(1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern, Begleitschiffen und anderen Schiffen, die Ringwadenfänger unterstützen, in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2026, 00.00 Uhr, und dem 15. August 2026, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.
(2)Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S einen zusätzlichen Monat, vom 1. April 2026, 00.00 Uhr, bis zum 30. April 2026, 24.00 Uhr, oder vom 1. Mai 2026, 00.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2026, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2026, 00.00 Uhr, bis zum 30. November 2026, 24.00 Uhr, oder vom 1. Dezember 2026, 00.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2026, 24.00 Uhr, verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen.
(3)Die betreffenden Mitgliedstaaten legen gemeinsam fest, welche der in Absatz 2 genannten Schonzeit für Ringwadenfänger unter ihrer Flagge gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar 2026 gemeinsam die gewählte Schonzeit mit. Die Kommission teilt dem WCPFC-Sekretariat vor dem 1. März 2026 die von den betreffenden Mitgliedstaaten gewählte gemeinsame Schonzeit mit.
(4)Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen dürfen ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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