Art. 48 – Maßnahmen für die Zahnfischfischerei

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Zahnfische (Dissostichus spp.) befischen,
a)nicht in Tiefen von weniger als 500 Metern fischen;
b)zu jeder Zeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben, der das Ziel hat, während der Dauer des Fangeinsatzes 25 % der pro Leine ausgelegten Haken zu beobachten, und
c)Zahnfische mit einer Frequenz von mindestens fünf Fischen je Tonne Fanggewicht markieren und freisetzen; sobald 30 oder mehr Zahnfische gefangen wurden, gilt für die Freisetzung markierter Fische eine Mindestüberschneidungsstatistik von 60 %.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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