Art. 50 – Fischerei auf Japanische Makrele

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

(1)Für Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission bis zu folgenden Zeitpunkten die folgenden aggregierten Daten: a) die monatlichen Fänge im Rahmen der Fangbeschränkungen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) für alle NPFC-Vertragsparteien für Trawler bzw. Ringwadenfänger gemäß Anhang IM, wenn die Ausschöpfung dieser Fangmöglichkeiten unter 60 % liegt, bis zum Siebten des Folgemonats und b) wöchentliche Fänge von Japanischer Makrele im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Fangmöglichkeiten, wenn die Ausschöpfung dieser Fangmöglichkeiten über 60 % und unter 95 % liegt, bis zum Dienstag der Folgewoche. Die Kommission sammelt diese Daten und leitet sie umgehend an den NPFC-Exekutivsekretär weiter.
(2)Innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung an den NPFC-Exekutivsekretär, dass die Ausschöpfung der unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Fangmöglichkeiten 95 % erreicht hat, schließt die Kommission die Fischereien, die unter diese Fangbeschränkungen fallen.
(3)Die Kommission erstellt eine Übersicht über die jährlichen Fänge von Japanischer Makrele im NPFC-Übereinkommensbereich und übermittelt sie dem NPFC-Exekutivsekretär bis Ende Februar des Folgejahres.
(4)Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den Berichtspflichten über die Fänge gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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