ErwGr. 58

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Um die ununterbrochene Geltung der Vorschriften zu gewährleisten und Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Jahresende und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2027 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2027 in Kraft tritt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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