ErwGr. 8

REG_2026_261 · zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen internationaler Transaktionen stehen gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der Union in anderen Bereichen. Die Beziehungen zwischen der Union und der Russischen Föderation haben sich in den letzten Jahren und insbesondere seit 2022 massiv verschlechtert. Der Grund dafür ist die eklatante Missachtung des Völkerrechts durch die Russische Föderation und insbesondere ihr grundloser und ungerechtfertigter Angriffskrieg gegen die Ukraine. Seit Juli 2014 hat die Union als Reaktion auf das Vorgehen der Russischen Föderation gegenüber der Ukraine schrittweise restriktive Maßnahmen für den Handel mit der Russischen Föderation verhängt. Der Union ist es aufgrund der Ausnahmen im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, insbesondere gemäß Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit), sowie entsprechender Ausnahmen im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Russischen Föderation gestattet, aus der Russischen Föderation eingeführte Waren nicht die Vorteile zu gewähren, die gleichartigen Erzeugnissen aus anderen Ländern eingeräumt werden (Meistbegünstigung). Die Union ist daher befugt, Einfuhrverbote oder -beschränkungen für Waren aus der Russischen Föderation zu verhängen, wenn sie solche Maßnahmen angesichts der anhaltenden ernsten Krise in den internationalen Beziehungen zwischen der Union und der Russischen Föderation als erforderlich zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen ansieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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