Art. 3 – Modalitäten zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten

REG_2026_415 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des in Artikel 2 bestimmten Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Unbeschadet der Erfüllung der statistischen Berichtspflichten ist die EZB verpflichtet, Folgendes zu beachten:
a)Auf bestehende Statistiken ist so weit wie möglich zurückzugreifen,
b)den einschlägigen europäischen und internationalen statistischen Standards ist Rechnung zu tragen,
c)bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen können ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten entbunden werden, und
d)unbeschadet der Zuständigkeit der mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in diesem Bereich kann die EZB die mögliche Verwendung der statistischen Daten zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in Betracht ziehen.
Vor der Annahme einer in Artikel 5 genannten Verordnung über neue Statistiken schätzt die EZB den Nutzen und die Kosten der Erhebung der betreffenden neuen statistischen Daten ein. Die EZB trägt insbesondere den spezifischen Merkmalen der Erhebung, dem Umfang des Kreises der Berichtspflichtigen und der Periodizität der Meldungen sowie den statistischen Daten, über die die statistischen Stellen oder Verwaltungen, andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereits verfügen und auf die die Mitglieder des ESZB zugreifen dürfen, Rechnung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2026

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