Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. ‚Gebietsansässiger‘ bzw. ‚gebietsansässig‘: ein Berichtspflichtiger, der einen Schwerpunkt seines wirtschaftlichen Hauptinteresses im Wirtschaftsgebiet eines in Anhang A Kapitel 1 Nummern 1.61 und 2.07 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten Landes hat, mit der das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union 2010 (im Folgenden ‚ESVG 2010‘) eingerichtet wurde; in diesem Zusammenhang sind ‚grenzüberschreitende Positionen‘ und ‚grenzüberschreitende Transaktionen‘ jeweils als Positionen bzw.
Transaktionen in Forderungen und/oder Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten gegenüber Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und/oder Gebietsansässigen von Drittländern definiert; (*1) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl.
L 174 vom 26.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/549/oj).“ " b) Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. ‚E-Geld‘ ein elektronisch, darunter auch magnetisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen eine Geldzahlung ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird;“ c) Folgende Nummern werden angefügt: „13. ‚Weitergabe‘ im Zusammenhang mit Daten die Bereitstellung von Daten für oder die Gestattung ihrer Verwendung durch eine andere Partei auf der Grundlage und für rechtlich zulässige Zwecke der Rechtsvorschriften, die für die Partei, die die Daten weitergibt oder erhält, gelten oder von dieser angewandt werden; 14. ‚andere berechtigte Partei‘ der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), die zuständige Behörde eines am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (*3), eine mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6), eingerichtete europäische Aufsichtsbehörde sowie die jeweilige zuständige Behörde gemäß den genannten Verordnungen, oder der mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) eingerichtete Einheitliche Abwicklungsausschuss sowie die in der genannten Verordnung festgelegte nationale Abwicklungsbehörde; 15. ‚Kernreferenzdaten‘ die folgenden Identifizierungs- und Klassifizierungsmerkmale für juristische Personen, Niederlassungen oder institutionelle Einheiten, sofern zutreffend: Name der juristischen Person, Niederlassung oder institutionellen Einheit, Status, Datum der Eintragung oder Gründung, Geschäftssitz, Rechtsform, Eintragungs- und andere Identifikationsnummern, Mitgliedstaat, in dem die juristische Person, Niederlassung oder institutionelle Einheit eingetragen oder gebietsansässig ist, Tätigkeit oder Tätigkeiten, die den Gegenstand der juristischen Person, Niederlassung oder institutionellen Einheit darstellt bzw. darstellen, z.
B.
NACE-Code oder eine davon abgeleitete nationale Klassifikation im Einklang mit der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) und die Sektorklassifikation nach ESVG 2010.
(*2) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1092/oj)." (*3) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.
Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl.
L 287 vom 29.10.2013, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj)." (*4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj)." (*5) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj)." (*6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj)." (*7) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
L 225 vom 30.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj)." (*8) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“ "
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Referenzkreis der Berichtspflichtigen die folgenden Berichtspflichtigen: a) in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, die nach Maßgabe des ESVG 2010 dem Sektor ‚finanzielle Kapitalgesellschaften (S. 12)‘ zuzuordnen sind; b) in einem Mitgliedstaat gebietsansässige Postgiroämter; c) in einem Mitgliedstaat gebietsansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie grenzüberschreitende Positionen halten oder grenzüberschreitende Transaktionen vorgenommen haben; d) in einem Mitgliedstaat gebietsansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie Wertpapiere oder E-Geld emittiert haben; e) in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gebietsansässige natürliche und juristische Personen, soweit sie Finanzpositionen gegenüber Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten halten oder finanzielle Transaktionen mit Gebietsansässigen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten vorgenommen haben; f) Finanzinstitute und Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9), die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gebietsansässig sind und nach Maßgabe des ESVG 2010 nicht dem Sektor ‚finanzielle Kapitalgesellschaften (S. 12)‘ zuzuordnen sind.
(*9) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).“ " b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die EZB ist befugt, von einem Berichtspflichtigen, der in den in Absatz 2 oder 3 genannten Referenzkreis der Berichtspflichtigen fällt, statistische Daten über Folgendes zu erheben: a) juristische Personen, Gruppen natürlicher Personen oder Rechtssubjekte, die von den Berichtspflichtigen kontrolliert werden (nachfolgend ‚kontrollierte Rechtssubjekte‘ genannt), oder b) alle Niederlassungen des Berichtspflichtigen, unabhängig von deren Standort.
Die EZB legt fest, wie die in Unterabsatz 1 genannten Daten zu melden sind, einschließlich der anzuwendenden Grundsätze der Konsolidierung und der Verrechnung.
Für die Zwecke der Buchstaben a und b dürfen die kontrollierten Rechtssubjekte oder Niederlassungen nicht eigenständig berichtspflichtig sein.“
3.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Modalitäten zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des in Artikel 2 bestimmten Referenzkreises der Berichtspflichtigen.
Unbeschadet der Erfüllung der statistischen Berichtspflichten ist die EZB verpflichtet, Folgendes zu beachten: a) Auf bestehende Statistiken ist so weit wie möglich zurückzugreifen, b) den einschlägigen europäischen und internationalen statistischen Standards ist Rechnung zu tragen, c) bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen können ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten entbunden werden, und d) unbeschadet der Zuständigkeit der mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in diesem Bereich kann die EZB die mögliche Verwendung der statistischen Daten zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in Betracht ziehen.
Vor der Annahme einer in Artikel 5 genannten Verordnung über neue Statistiken schätzt die EZB den Nutzen und die Kosten der Erhebung der betreffenden neuen statistischen Daten ein.
Die EZB trägt insbesondere den spezifischen Merkmalen der Erhebung, dem Umfang des Kreises der Berichtspflichtigen und der Periodizität der Meldungen sowie den statistischen Daten, über die die statistischen Stellen oder Verwaltungen, andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereits verfügen und auf die die Mitglieder des ESZB zugreifen dürfen, Rechnung.“
4.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Verpflichtung, der EZB oder den nationalen Zentralbanken statistische Daten zu melden, gilt als nicht erfüllt, wenn a) der EZB oder der nationalen Zentralbank bis zum festgesetzten Stichtag keine statistischen Daten übermittelt werden, b) die statistischen Daten fehlerhaft oder unvollständig sind oder in einer Form übermittelt werden, die nicht den Anforderungen entspricht, oder c) die statistischen Daten nicht die Mindeststandards erfüllen, die in den Verordnungen oder Beschlüssen der EZB für andere statistische Berichtspflichten als die unter den Buchstaben a oder b genannten Anforderungen festgelegt sind.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die EZB kann folgende Sanktionen gegenüber einem Berichtspflichtigen verhängen: a) im Fall einer Übertretung gemäß Absatz 2 Buchstabe a ein Strafgeld von höchstens 30 000 EUR pro Tag, wobei der Höchstbetrag 500 000 EUR nicht überschreiten darf; b) bei einer Übertretung gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie gemäß Absatz 3 ein Strafgeld von höchstens 500 000 EUR.“
5.
Folgender wird eingefügt: „Artikel 7a Weitergabe nicht vertraulicher Daten vom ESZB an das ESS Unbeschadet des Artikels 2a gibt ein Mitglied des ESZB nicht vertrauliche Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellte Daten, auf Anfrage an das ESS weiter, wenn die angeforderten Daten erforderlich sind und in aggregierter Form in Bereichen mit geteilter Zuständigkeit oder von gemeinsamem Interesse zur Verfügung stehen und für die Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Stelle des ESS erforderlich sind.“
6.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Schutz, Verwendung und Weitergabe der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten (1) Die Regelungen gemäß diesem Artikel dienen der Verhinderung der rechtswidrigen Verwendung und rechtswidrigen Offenlegung vertraulicher statistischer Daten, die vom Berichtspflichtigen oder von einer anderen juristischen oder natürlichen Person, einem Rechtssubjekt oder einer Niederlassung einem Mitglied des ESZB zur Verfügung gestellt oder innerhalb des ESZB weitergegeben werden.
(2)Die Mitglieder des ESZB verwenden zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB einschließlich für die Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität vertrauliche statistische Daten und tauschen sie untereinander aus.
(3)Zusätzlich zu der in Absatz 2 festgelegten Verpflichtung a) können die Mitglieder des ESZB zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht vertrauliche statistische Daten verwenden; b) geben die Mitglieder des ESZB vertrauliche statistische Daten an andere berechtigte Parteien zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht oder der Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems, einschließlich Marktintegrität und Anlegerschutz, weiter; c) können die Mitglieder des ESZB vertrauliche statistische Daten an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie an Behörden oder Einrichtungen der Union oder der Mitgliedstaaten, bei denen es sich nicht um andere berechtigte Parteien handelt, wie folgt weitergeben: i) an den ESM sowie an Behörden oder Einrichtungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht für die Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständig sind, in dem zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad; ii) an Behörden oder Einrichtungen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben ein Recht auf die Erhebung dieser vertraulichen statistischen Daten haben oder hierzu befugt sind, in dem Maße und Detaillierungsgrad, die erforderlich sind, damit diese Daten nicht zweimal von demselben Berichtspflichtigen erhoben werden; d) geben die Mitglieder des ESZB vertrauliche statistische Daten an die Stellen des ESS gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 weiter; e) können die Mitglieder des ESZB Forschern, die mit wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen assoziiert sind, Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gewähren, die keine direkte Identifizierung von Berichtspflichtigen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ermöglichen; f) wenn es sich um nationale Zentralbanken handelt, dürfen sie gemäß Artikel 14.4 der Satzung vertrauliche statistische Daten für die Erfüllung anderer als der in der Satzung festgelegten Aufgaben der nationalen Zentralbanken verwenden und weitergeben; g) dürfen die Mitglieder des ESZB vertrauliche statistische Daten für andere Zwecke verwenden oder weitergeben, wenn der Berichtspflichtige oder eine andere identifizierbare juristische oder natürliche Person, ein identifizierbares Rechtssubjekt oder eine identifizierbare Niederlassung, ausdrücklich der Verwendung oder der Weitergabe zugestimmt hat.
(4)In den in Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Fällen dürfen vertrauliche statistische Daten nicht für kommerzielle oder steuerliche Zwecke oder für die Zwecke von Gerichtsverfahren verwendet oder weitergegeben werden, es sei denn a) es handelt sich um Verfahren wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung nach Maßgabe der Verordnungen oder Beschlüsse der EZB, einschließlich solcher, in denen statistische Berichtspflichten festgelegt werden, oder b) vertrauliche statistische Daten, die von einer nationalen Zentralbank erhoben wurden, werden für solche Zwecke verwendet oder weitergegeben, um im Einklang mit Artikel 14.4 der Satzung andere als die in der Satzung bezeichneten Aufgaben wahrzunehmen.
(5)Die EZB kann entscheiden, vertrauliche Daten, die ursprünglich für andere als die in Artikel 5 der Satzung aufgeführten Zwecke erhoben wurden, in dem für die effiziente Entwicklung oder Erstellung von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlichen Maße und der erforderlichen Gliederungstiefe zu erheben und soweit diese Statistiken für die Erfüllung der im Vertrag festgelegten Aufgaben des ESZB erforderlich sind.
Sobald die vertraulichen Daten in diese statistischen Daten integriert wurden, gelten für diese vertraulichen Daten dieselben Regelungen wie für vertrauliche statistische Daten.
(6)Die Mitglieder des ESZB können vertrauliche statistische Daten unter folgenden Umständen an einen Berichtspflichtigen weitergeben: a) wenn die vertraulichen statistischen Daten ausschließlich Kernreferenzdaten sind und diese Kernreferenzdaten vom Berichtspflichtigen zur Identifizierung und Klassifizierung i) des Berichtspflichtigen, ii) der mit dem Berichtspflichtigen verbundenen juristischen Personen, Rechtssubjekte oder dessen Niederlassungen oder iii) der Gegenparteien von Transaktionen mit dem Berichtspflichtigen genutzt werden; b) wenn die vertraulichen statistischen Daten aus Quellen stammen, die dem Berichtspflichtigen zur Verfügung stehen, sofern die Weitergabe dieser Daten für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität, für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB oder für Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute erforderlich ist.
Die in Buchstabe a genannten Kernreferenzdaten dürfen an einen Berichtspflichtigen weitergegeben werden, sofern die Weitergabe dieser Daten für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung europäischer Statistiken oder für die Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist.
(7)Die Mitglieder des ESZB sind verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen.
Die EZB legt zur Verhinderung der unrechtmäßigen Offenlegung sowie der unberechtigten Verwendung von vertraulichen statistischen Daten einheitliche Regelungen fest und erlässt Mindeststandards.
Die Mitgliedstaaten und die EZB sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen, und zwar einschließlich geeigneter, im Fall einer Übertretung einzusetzender Vollstreckungsmaßnahmen.
(8)Eine Partei, die vertrauliche statistische Daten erhält, a) trifft alle erforderlichen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten im Einklang mit den von der EZB festgelegten einheitlichen Regeln und Mindeststandards, und b) kann die vertraulichen statistischen Daten weiter übermitteln, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist und die ausdrückliche Genehmigung des Mitglieds des ESZB vorliegt, das die Daten weitergegeben hat; eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich für die Weiterübermittlung durch ESM-Mitglieder an die nationalen Parlamente, soweit nach nationalem Recht erforderlich, vorausgesetzt, das ESM-Mitglied hat das Mitglied des ESZB konsultiert, bevor die Übermittlung erfolgt, und der Mitgliedstaat des nationalen Parlaments, das die vertraulichen statistischen Daten durch das ESM-Mitglied erhält, hat die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen ergriffen.
(9)Die Berichtspflichtigen sind über die Zwecke zu unterrichten, für welche die von ihnen zur Verfügung gestellten statistischen Daten verwendet werden können.
Zu diesem Zweck veröffentlichen die Mitglieder des ESZB Informationen über die Verwendung statistischer Daten für statistische Zwecke oder zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB oder der Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute sowie Informationen über alle sonstigen Umstände, unter denen vertrauliche statistische Daten gemäß Absatz 3 verwendet oder weitergegeben werden.
Die Berichtspflichtigen haben das Recht, Informationen über die Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten und über getroffene Schutzmaßnahmen anzufordern.
(10)Statistische Daten, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und nach Unionsrecht oder nationalem Recht der Öffentlichkeit zugänglich bleiben, gelten nicht als vertraulich.
Diese Daten umfassen insbesondere Daten zu Schlüsselattributen einzelner Unternehmen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission (*10) aufgeführt sind.
(11)Dieser Artikel gilt unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Übermittlung oder die Weitergabe anderer Daten als vertraulicher statistischer Daten an die EZB.
(12)Dieser Artikel gilt nicht für vertrauliche statistische Daten, die ursprünglich zwischen einer Stelle des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden.
(13)Durch diesen Artikel wird nicht ausgeschlossen, dass durch ein Mitglied des ESZB erhobene vertrauliche statistische Daten, die für andere Zwecke als oder zusätzlich zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB erhoben wurden, für diese anderen Zwecke verwendet werden.
(14)Durch diesen Artikel wird nicht ausgeschlossen, dass Mitglieder des ESZB Dienstleistern Zugang zu vertraulichen statistischen Daten zum alleinigen Zweck der Erbringung vertraglicher Dienstleistungen gewähren, welche die Erfüllung von Aufgaben unterstützen, für die solche Daten gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet und weitergegeben werden dürfen.
(*10) Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21.
Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl.
L 19 vom 20.1.2023, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/138/oj).“ "
7.
Artikel 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch ein Mitglied des ESZB an eine Stelle des ESS ist gestattet, wenn diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESZB und des ESS erforderlich ist und dieses Erfordernis begründet wurde.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Statistische Daten, die die Mitglieder des ESZB von Stellen des ESS erhalten und die aus Daten stammen, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und die nach Unionsrecht oder nationalem Recht öffentlich zugänglich bleiben, gelten für die Zwecke der Verbreitung der aus diesen statistischen Daten gewonnenen Statistiken nicht als vertraulich.“
8.
Artikel 8c erhält folgende Fassung: „Artikel 8c Schutz vertraulicher Informationen über natürliche Personen Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnungen (EU) 2016/679 (*11) und (EU) 2018/1725 (*12) des Europäischen Parlaments und des Rates.
(*11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj)." (*12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).“ "
9.
Artikel 8d erhält folgende Fassung: „Artikel 8d Zugang zu Verwaltungsdaten Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, ist es den nationalen Zentralbanken und der EZB gestattet, für die Zwecke der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken zeitnah und hinreichend häufig sowie mit hinreichender Granularität kostenlos auf Verwaltungsdaten aus relevanten Beständen in ihrem jeweiligen öffentlichen Verwaltungssystem zuzugreifen, diese zu verwenden und zu integrieren.
Die praktischen Vorkehrungen und Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit erforderlich, von jedem Mitgliedstaat und der EZB innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche festgelegt.
Sobald sie in statistische Daten integriert wurden, werden die daraus resultierenden statistischen Produkte so verwendet und weitergegeben, als seien sie gemäß Artikel 5 der Satzung erhoben worden.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2026
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