ErwGr. 13

REG_2026_415 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

Umfassen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 durchzuführenden Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten für amtliche statistische Zwecke, so sollte diese Verarbeitung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere mit den Verordnungen (EU) 2016/679 (9) und (EU) 2018/1725 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates. Gemäß den in den genannten Verordnungen festgelegten Grundsätzen sollte eine derartige Verarbeitung geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person unterliegen. Mit diesen Garantien sollte sichergestellt werden, dass technische und organisatorische Maßnahmen vorhanden sind, mit denen insbesondere die Wahrung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. Zu diesen Maßnahmen kann auch die Pseudonymisierung gehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2026

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