ErwGr. 10

REG_2026_415 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

Die Mitglieder des ESZB sollten weiterhin für die Verwendung und den Schutz der von den Mitgliedern des ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten rechenschaftspflichtig sein. Daher ist eine angemessene Governance für die Weiterübermittlung an Dritte erforderlich. Folglich sollte für die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten von einer Partei, die die Daten erhält, an Dritte die Genehmigung des ESZB-Mitglieds, das diese Daten weitergegeben hat, erforderlich sein. Die ausdrückliche Genehmigung durch das ESZB-Mitglied kann einmal und so allgemein wie möglich für einschlägige Kategorien von Daten erteilt werden, wodurch unnötige Verwaltungsverfahren vermieden werden und gleichzeitig die Rechenschaftspflicht der ESZB-Mitglieder gewahrt bleibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2026

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