REG_2026_415 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission (7) sind in der Liste hochwertiger Datensätze Daten über Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen enthalten. Dadurch ist sichergestellt, dass öffentliche Daten mit höchstem sozioökonomischen Potenzial mit minimalen rechtlichen und technischen Einschränkungen kostenlos für die Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sollte daher angepasst werden, um der Verfügbarkeit solcher Daten über Unternehmen und ihrem hohen Wert für statistische Zwecke und andere Aufgaben des ESZB Rechnung zu tragen. Ergänzend zu diesen öffentlichen Daten und im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenwirksamkeit, der Minimierung des Meldeaufwands und der hohen Qualität des Endprodukts sollten die Mitglieder des ESZB Kernreferenzdaten mit spezifischen Attributen zu juristischen Personen, Niederlassungen und institutionellen Einheiten an Berichtspflichtige weitergeben können. Daher sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen es möglich sein sollte, Kernreferenzdaten, die von Mitgliedern des ESZB erhoben wurden, für statistische und andere Zwecke zu verwenden.
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