ErwGr. 9

REG_2026_415 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

Vertrauliche statistische Daten, welche die EZB und die nationalen Zentralbanken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erhalten, müssen zur Vermeidung der unrechtmäßigen Verwendung und Offenlegung geschützt werden. Dennoch sollten die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die auf die vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten Anwendung finden, überarbeitet und präzisiert werden, um zu gewährleisten, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken vertrauliche statistische Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag verwenden und untereinander austauschen, beispielsweise für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken oder für die Verbesserung ihrer Qualität. Diese Überarbeitung ist notwendig, damit die Daten gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erhebung („Once-Only“-Prinzip) von der EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden können. Zur Reduzierung der Notwendigkeit doppelter statistischer und aufsichtlicher Berichtspflichten, zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten und zur Verringerung unnötigen Verwaltungsaufwands sollten die Mitglieder des ESZB darüber hinaus verpflichtet sein, vertrauliche statistische Daten an bestimmte Behörden und Einrichtungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht oder der Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems, einschließlich Marktintegrität und Anlegerschutz, sowie an die Stellen des ESS weiterzugeben. Den Mitgliedern des ESZB sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, in bestimmten Fällen vertrauliche statistische Daten an andere Behörden und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten oder an Forscher, die mit wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen assoziiert sind, weiterzugeben. Es sollte auch möglich sein, einen spezifischen und reduzierten Satz an vertraulichen statistischen Daten an Berichtspflichtige weiterzugeben, wenn dies für statistische Zwecke erforderlich ist oder wenn die entsprechenden Datenquellen für einen Berichtspflichtigen bereits zugänglich sind, beispielsweise wenn diese Daten von einem Rechtssubjekt gemeldet werden, das von einem Berichtspflichtigen oder seinen Niederlassungen kontrolliert wird. Die Möglichkeiten zur Weitergabe von Daten im Rahmen der überarbeiteten Bestimmungen über die Vertraulichkeit müssen unabhängig von dem Mitglied des ESZB sein, das die statistischen Daten erhebt. Zur Aufrechterhaltung des Vertrauens der Berichtspflichtigen sollten kohärente Regelungen zum Schutz vertraulicher statistischer Daten eingeführt und die Transparenz dahingehend erhöht werden, für welche Zwecke die statistischen Daten verwendet werden können. Diese Weitergabe von Daten sollte alle vertraulichen statistischen Daten ausschließen, die ursprünglich von einer Stelle des ESS erhalten wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2026

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