ErwGr. 6

REG_2026_415 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

Um den statistischen Grundsätzen der Kostenwirksamkeit und der Minimierung des Meldeaufwands Rechnung zu tragen, sollte die EZB auch befugt sein, von Berichtspflichtigen statistische Daten zu von ihnen kontrollierten Rechtssubjekten und zu Niederlassungen zu erheben, auch wenn die Niederlassung in einem anderen Land gebietsansässig ist. Durch diese Möglichkeit könnte die EZB den Grundsatz der einmaligen Erhebung („Once-Only“-Prinzip) in ihrem statistischen Meldewesen wirksam umsetzen und damit doppelte Berichtspflichten beseitigen. Somit könnte der Ansatz für die statistische Berichterstattung stärker mit dem Herkunftslandprinzip für die aufsichtliche Berichterstattung in Bezug auf die Tätigkeiten von Niederlassungen in Einklang gebracht werden. Die EZB wäre zudem flexibler bei der Verfolgung verschiedener Ansätze mit Blick auf den Grad der Konsolidierung im Bereich des statistischen Meldewesens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2026

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