REG_2026_415 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank
Durch den digitalen Wandel sind vollkommen neue Möglichkeiten für die Integration digitaler Technologien nicht nur in Unternehmen, sondern auch bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen entstanden. Unter diesen grundlegend veränderten Rahmenbedingungen ergibt sich ein Bedarf an neuen Statistiken, damit das ESZB seine Aufgaben erfüllen kann, und es ermöglicht, granulare Daten effizienter zu erheben. Darüber hinaus gibt es aufgrund der jüngsten wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen wie dem Klimanotstand, der COVID-19-Pandemie und der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgelösten Energie- und Lebenshaltungskostenkrise vermehrt Forderungen nach und größere Erwartungen an aktuellere Statistiken mit kürzeren Erhebungsintervallen und mehr Gliederungstiefe, die zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich sind. Gleichzeitig ist es wichtig, diese Forderungen und Erwartungen mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die Belastung der Berichtspflichtigen so gering wie möglich zu halten, da Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität wesentliche Voraussetzungen für den Erfolg von Unternehmen sind. Aus diesem Grund sollte der rechtliche Rahmen angepasst werden, um dem Grundsatz der einmaligen Erhebung („Once-Only“-Prinzip) in Bezug auf statistische und aufsichtliche Meldungen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, damit die Berichtspflichtigen dieselben Daten nur einmal melden müssen. Bei diesen Anpassungen sollten die Unabhängigkeit der EZB und die in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten statistischen Grundsätze berücksichtigt werden. Um zu vermeiden, dass mehrere Behörden und Einrichtungen der Union oder der Mitgliedstaaten dieselben statistischen Daten erheben müssen, sollten statistische Daten unter den Mitgliedern des ESZB und von den Mitgliedern des ESZB an die Mitglieder des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und an andere relevante Parteien unter genau festgelegten Umständen weitergegeben werden, unabhängig davon, welches Mitglied des ESZB die statistischen Daten erhoben hat.
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