Art. 7a – Weitergabe nicht vertraulicher Daten vom ESZB an das ESS

REG_2026_415 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

Unbeschadet des Artikels 2a gibt ein Mitglied des ESZB nicht vertrauliche Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellte Daten, auf Anfrage an das ESS weiter, wenn die angeforderten Daten erforderlich sind und in aggregierter Form in Bereichen mit geteilter Zuständigkeit oder von gemeinsamem Interesse zur Verfügung stehen und für die Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Stelle des ESS erforderlich sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2026

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