ErwGr. 4

REG_2026_463 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats

Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf Antragsteller anzuwenden, die vor der Einreise in die Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchgereist sind, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass eine Person, die internationalen Schutz sucht, wirksamen Schutz in einem sicheren Drittstaat, durch den sie durchgereist ist, hätte beantragen können. Eine vorherige Durchreise durch einen sicheren Drittstaat stellt eine objektive Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat dar. Für die Zwecke dieser Verordnung könnte die Durchreise durch einen Drittstaat unter anderem eine Situation umfassen, in der ein Antragsteller auf dem Weg in die Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats gereist ist oder sich im Hoheitsgebiet eines Drittstaats aufgehalten hat oder der Antragsteller sich an der Grenze oder in einer Transitzone eines Drittstaats aufgehalten hat und dieser Antragsteller dort die Möglichkeit hatte, bei den Behörden des betreffenden Drittstaats wirksamen Schutz zu beantragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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