REG_2026_463 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats
Da die Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der Bewältigung der irregulären Migration in der Union verstärkt werden muss, sollten die Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats auf der Grundlage eines Abkommens oder einer Vereinbarung anzuwenden, unabhängig von der formalen Bezeichnung dieses Abkommens oder dieser Vereinbarung, das bzw. die von der Union oder den Mitgliedstaaten mit dem betreffenden Drittstaat auf eine Weise, die die Rechtssicherheit und die Transparenz fördert, geschlossen wurde, sofern das betreffende Abkommen oder die betreffende Vereinbarung Bestimmungen enthält, nach denen die Prüfung der Begründetheit aller Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist, die von Antragstellern in diesem Drittstaat gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen. Die Prüfungen durch die zuständigen Behörden des Drittstaats, mit dem die Union oder die Mitgliedstaaten ein Abkommen oder eine Vereinbarung geschlossen haben, könnten — ausschließlich für die Zuerkennung wirksamen Schutzes — verschiedene Arten von Verfahren für die Bearbeitung von Fällen umfassen, beispielsweise vereinfachte Verfahren, Gruppenverfahren oder Prima-Facie-Verfahren.
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