ErwGr. 12

REG_2026_464 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

Was Kolumbien betrifft, so hat nach Angaben der Asylagentur derzeit kein Mitgliedstaat Kolumbien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Kolumbien lag im Jahr 2024 bei 5 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Die Verfassung von 1991 und die daraus resultierende Rechtsprechung des Verfassungsgerichts sehen starke Menschenrechtsgarantien vor. Kolumbien ist eine föderale Republik mit einem demokratischen repräsentativen politischen System und einer Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Es gibt keine Anhaltspunkte für verbreitete Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Kolumbiens in Länder, in denen die Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden könnten. Generell besteht in Kolumbien keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, außer in bestimmten ländlichen Gebieten, in denen der Staat nicht durchgängig präsent ist. Die Todesstrafe ist nach der kolumbianischen Verfassung verboten. Der Rechtsrahmen zum Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung entspricht internationalen Standards. Es besteht keine allgemeine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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