ErwGr. 10

REG_2026_464 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

Was das Kosovo (*) betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit 16 Mitgliedstaaten das Kosovo auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus dem Kosovo lag im Jahr 2024 bei 5 %. Das Kosovo ist ein mögliches Bewerberland für eine Mitgliedschaft in der Union. In seiner Verfassung sind die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente verankert. Das Kosovo ist eine parlamentarische repräsentative Demokratie mit einem Mehrparteiensystem und einer Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative, und der einschlägige Rechtsrahmen entspricht europäischen Standards. Im Allgemeinen gewährleistet sein Rechtsrahmen den Schutz der Grundrechte und entspricht europäischen Standards. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern des Kosovos in Länder, in denen die Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden könnten. Im Kosovo besteht keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäisches Parlament und des Rates (6) zu erleiden. Im nationalen Recht des Kosovos gibt es keine Todesstrafe, und die Behörden des Kosovos setzen sich für die Verhütung von Folter und Misshandlung ein. Im Kosovo findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Im Kosovo findet keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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