ErwGr. 8

REG_2026_464 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

Bei der Prüfung, ob in einem Bewerberland eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht, sollte ein breites Spektrum einschlägiger Informationsquellen, einschließlich Informationen von einschlägigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder einer internationalen Organisation, berücksichtigt werden. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, ob der Europäische Rat oder der Rat das Bestehen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in dem betreffenden Bewerberland anerkannt hat, einschließlich der Frage, ob infolge des Bestehens eines bewaffneten Konflikts ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (5) angenommen wurde. Ebenso sollte bei der Prüfung, ob keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in einem Bewerberland mehr besteht, berücksichtigt werden, dass der Europäische Rat oder der Rat anerkannt hat, dass die einschlägigen Umstände nicht mehr vorliegen, einschließlich der Fälle, in denen infolge der Beendigung eines bewaffneten Konflikts ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/55/EG angenommen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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