REG_2026_464 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene
In Bezug auf ein Land, dem der Status eines zur Union beitrittswilligen Staates (im Folgenden „Bewerberland“) zuerkannt wurde, sind im Vertrag über die Europäische Union (EUV) die Bedingungen und Grundsätze festgelegt, die jedes Land, das Mitglied werden möchte, erfüllen muss. Diese Bedingungen und Grundsätze wurden vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Jahr 1993 in Kopenhagen (im Folgenden „Kopenhagener Kriterien“) festgelegt und auf seiner Tagung im Jahr 1995 in Madrid bestätigt. Die Kopenhagener Kriterien sind die folgenden: institutionelle Stabilität als Garantie für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung der Menschenrechte und die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und die Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum Unionsrecht gehörenden gemeinsamen Vorschriften, Normen und politischen Strategien wirksam umzusetzen, sowie die Übernahme der allgemein-, der wirtschafts- und der währungspolitischen Ziele der Union.
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