ErwGr. 7

REG_2026_464 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

Einem Land wird der Status eines Bewerberlandes vom Europäischen Rat durch einen einstimmigen Beschluss auf der Grundlage einer Stellungnahme der Kommission zuerkannt, die im Anschluss an den Antrag des betreffenden Landes auf Beitritt zur Union erstellt wurde. Insbesondere mit Blick auf die politischen Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union wurde festgestellt, dass die Bewerberländer Fortschritte beim Erreichen der institutionellen Stabilität als Garantie für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung der Menschenrechte und die Achtung und den Schutz von Minderheiten erzielt haben. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Drittstaaten, denen der Status eines Bewerberlandes zuerkannt wurde, als sichere Herkunftsländer im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 gelten und dementsprechend auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden sollten. Diese Bestimmungen erfolgen unbeschadet künftiger Beschlüsse des Europäischen Rates oder des Rates über die Aufnahme von Bewerberländern in die Union. Es sollte jedoch gebührend berücksichtigt werden, dass sich die Lage in einem Bewerberland derart ändern könnte, dass die Bestimmung dieses Landes als sicheres Herkunftsland nicht mehr gelten sollte. Daher sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Bestimmung eines Drittstaats, dem der Status eines Bewerberlandes als sicheres Herkunftsland zuerkannt wurde, nicht länger angewendet werden sollte, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist: In dem betreffenden Drittstaat liegt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor; angesichts des Vorgehens des Drittstaats, das die Grundrechte und Grundfreiheiten, die für die Bestimmung als sicheres Herkunftsland relevant sind, beeinträchtigt, wurden restriktive Maßnahmen im Sinne des Fünften Teils des Titels IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen; oder die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus dem betreffenden Drittstaat liegt bei über 20 % der Gesamtzahl der Entscheidungen, die die Asylbehörde für diesen Drittstaat erlassen hat. Die Mitgliedstaaten sollten das Konzept des sicheren Herkunftslands nicht auf Antragsteller aus einem Bewerberland anwenden, solange die in dieser Verordnung vorgesehenen Umstände fortbestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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