ErwGr. 9

REG_2026_464 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Bestimmung von Bewerberländern als sichere Herkunftsländer in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird, auch in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Umstände, unter denen diese Länder nicht mehr als sichere Herkunftsländer gelten sollten. Um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Kommission die Lage in den Bewerberländern kontinuierlich überwachen und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und den Rat unterrichten, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einer dieser Umstände in einem dieser Länder zutrifft oder nicht mehr zutrifft, und diese Informationen durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, unverzüglich und öffentlich zugänglich machen. Angesichts der möglichen Auswirkungen auf die Außenbeziehungen der Union und der Mitgliedstaaten sollte die Kommission die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament nicht ohne vorherige Zustimmung des Rates darüber unterrichten, dass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in einem Bewerberland besteht. Daher sollte die Kommission, bevor sie die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über jegliche ernsthafte Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in einem Bewerberland unterrichtet, den Rat davon in Kenntnis setzen, der seine vorherige Zustimmung erteilen sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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