ErwGr. 5

REG_2026_464 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

Die Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1348 beruht auf Informationen aus zuverlässigen, offiziellen und hinreichend begründeten einschlägigen und verfügbaren Quellen. Darüber hinaus spiegelt diese Bestimmung die allgemeine Lage in diesem Land wider und wird nicht von den individuellen Umständen beeinflusst, die nur zum Zweck der Feststellung bewertet werden können, ob das Konzept des sicheren Herkunftslands in einem bestimmten Fall ausnahmsweise nicht angewandt werden sollte. Im Rahmen der nationalen gerichtlichen Prüfung sollte daher der Hauptzweck dieser Prüfung darin bestehen, die detaillierten Beweismittel hinsichtlich der individuellen Situation eines Antragstellers, die die Anwendbarkeit des Konzepts des sicheren Herkunftslands rechtfertigen, zu prüfen. Im Einklang mit den Verträgen ist der Gerichtshof der Europäischen Union befugt, über etwaige Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu entscheiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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