ErwGr. 4

REG_2026_464 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland bestimmt werden sollte, werden verschiedene einschlägige und verfügbare Informationsquellen, einschließlich Informationen der Mitgliedstaaten, der mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“), des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen, herangezogen. Bei der Beurteilung wird gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ferner, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsländer gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 Rechnung getragen. Auf der Grundlage verschiedener solcher Informationsquellen wird eine Reihe von Drittstaaten als sichere Herkunftsländer betrachtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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