ErwGr. 3

REG_2026_464 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

Der Umstand, dass ein Drittstaat auf Unionsebene oder nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland betrachtet wird, kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates darstellen, selbst für diejenigen, die nicht zu einer Kategorie von Personen gehören, für die bei der Bestimmung dieses Staates als sicheres Herkunftsland eine Ausnahme gemacht wird, und es ist daher weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland bestimmt werden sollte, können naturgemäß nur die allgemeinen, staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Staat sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Akteure, die in diesem Staat Verfolgung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durchführen, auch tatsächlich bestraft werden, wenn sie für schuldig befunden werden. Die Mitgliedstaaten dürfen das Konzept des sicheren Herkunftslands nur dann anwenden, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands auf ihn nicht anwendbar ist, und wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte. Die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslands im Rahmen der Einzelfallprüfung lässt die Tatsache unberührt, dass sich bestimmte Kategorien von Antragstellern in den Drittstaaten, die als sichere Herkunftsländer bestimmt wurden, in einer besonderen Situation befinden und daher begründete Furcht vor Verfolgung haben oder für sie eine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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