ErwGr. 35

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Die Durchführung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) gewährleisten. Diesbezüglich könnten detaillierte Anforderungen in eine Vereinbarung aufgenommen werden, die zwischen der Kommission und der Ukraine zu unterzeichnen wäre. Darüber hinaus sollte die Ukraine für die Verwaltung der finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe, die sie zur Unterstützung ihrer industriellen Kapazitäten im Verteidigungsbereich erhält, ein einziges Konto einrichten, über das diese Hilfe verwaltet wird, und die Kommission sollte dieses Konto überwachen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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