ErwGr. 44

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Die zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließende Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte Bestimmungen enthalten, die den Rechten, Verantwortlichkeiten und Pflichten aus dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/792 genannten, am 20. Juni 2024 in Kraft getretenen Rahmenabkommen im Rahmen der Ukraine-Fazilität entsprechen. Mit diesen Bestimmungen wird sichergestellt, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit diesem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine wirksam geschützt werden, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Durch die Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine werden ferner im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und gegebenenfalls der EUStA — auch von Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind — während und nach dem Bereitstellungszeitraum des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt. Die Ukraine sollte der Kommission ferner Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel gemäß den im Rahmenabkommen im Rahmen der Ukraine-Fazilität vorgesehenen Verfahren melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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