ErwGr. 3

REG_2026_469 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Mit dem Beschluss (EU) 2026/258 (2) des Rates wurde eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Einrichtung eines Darlehens für die Ukraine in Höhe von 90 000 000 000 EUR genehmigt. Nach Artikel 332 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die sich aus der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen. Die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit sind aus dem Unionshaushalt zu zahlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2026

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