ErwGr. 6

REG_2026_469 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Um diese Kosten zu finanzieren, ist es angezeigt, zunächst die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln Rahmen der bestehenden Haushaltsobergrenzen — einschließlich der Beträge, die infolge der Wiederverwendung von Überschüssen und Rückflüssen aus Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden könnten — und anschließend im Rahmen anderer besonderer Instrumente zu prüfen, und dabei die geltenden sektorspezifischen Vorschriften, etwaige rechtliche oder sonstige Verpflichtungen, einschließlich jener nach Artikel 10a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (5), Prioritäten, eine umsichtige Haushaltsplanung und einer wirtschaftliche Haushaltsführung zu berücksichtigen, bevor ein neues thematisches besonderes Instrument, nämlich das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine, im Rahmen des Haushaltsverfahrens in Anspruch genommen wird. Haushaltsmittel, die über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinausgehen, sollten ausschließlich zur Finanzierung der Schuldendienstkosten eines Darlehens an die Ukraine in Anspruch genommen werden, das über die Verstärkte Zusammenarbeit durch das Unterstützungsdarlehensinstrument für die Ukraine zur Verfügung gestellt werden soll, und zwar erst, nachdem die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln geprüft wurde. Dies lässt die Verpflichtung, die Eigenmittelobergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 jederzeit einzuhalten, unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2026

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