ErwGr. 5

REG_2026_469 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Um die Ukraine zu stark vergünstigten Bedingungen zu unterstützen, ist es angezeigt, dass die Finanzierung der Schuldendienstkosten, die die Finanzierungskosten und die Kosten für die Liquiditätsbereitstellung und das Liquiditätsmanagement umfassen, aus dem Unionshaushalt erfolgt. Diese Schuldendienstkosten sind für die auf den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel für ein Darlehen für die Ukraine, das über die Verstärkte Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden soll, zu zahlen. Die Schuldendienstkosten im Zusammenhang mit dem Darlehen für die Ukraine werden voraussichtlich im letzten Jahr des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 in Rechnung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2026

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