REG_2026_506 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/508 wird das bestehende Sendeverbot ausgeweitet, um auch die Ausstrahlung und die Erleichterung der Ausstrahlung von Inhalten von Organisationen, die mit den Inhalten von anderen Organisationen unter das Verbot fallenden Organisationen vergleichbar sind, in der Union zu beschränken, um Versuchen zur Umgehung der restriktiven Maßnahme entgegenzuwirken. Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta hindert diese Maßnahme die Medien, die dem Sendeverbot unterliegen, und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändert diese Maßnahme nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen.
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