ErwGr. 11

REG_2026_506 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Mit dem Beschluss (GASP) 2026/508 wird die Preisobergrenze für russisches Rohöl und russische Erdölerzeugnisse geändert. Der Beschluss sieht ferner vor, dass der Rat so bald wie möglich über jede Vereinbarung der Koalition für eine Preisobergrenze sowie über Gespräche im Rahmen der G7 unterrichtet wird und dass der Rat auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission über die Anwendung der Ölpreisobergrenze entscheidet, mit dem Ergebnis des Inkrafttretens eines vollständigen Verbots der Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Zusammenhang mit russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.04.2026

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