ErwGr. 13

REG_2026_506 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Regierung der Russischen Föderation hat für auf dem Gebiet der Russischen Föderation belegenes Vermögen, das ausländischen Personen gehört, die mit sogenannten „unfreundlichen ausländischen Staaten“, d. h. Staaten, die restriktive Maßnahmen gegen Russland eingeführt haben, in Verbindung stehen, eine unrechtmäßige vorübergehende Verwaltung auferlegt. Diese sogenannte „vorübergehende Verwaltung“ kommt einer Enteignung gleich. Damit verdrängt die Regierung der Russischen Föderation Wettbewerber russischer Unternehmen aus der Union vom russischen Markt und verschafft russischen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Wettbewerbern aus der Union und sonstigen ausländischen Wettbewerbern, wodurch die Widerstandsfähigkeit der russischen Wirtschaft gegenüber restriktiven Maßnahmen gestärkt wird. In einigen Fällen wird die sogenannte „vorübergehende Verwaltung“ sogar den russischen Wettbewerbern von Einrichtungen der Union selbst gewährt, was ihnen einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gegenüber diesen Wettbewerbern der Union verschafft. Um den Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union zu stärken, wurde der Rat mit dem Beschluss (GASP) 2026/508 ermächtigt, eine Liste russischer Unternehmen zu erstellen, die einem Transaktionsverbot unterliegen und von einer solchen so genannten „vorübergehenden Verwaltung“ profitieren, insbesondere indem sie „vorübergehend“ die Verwaltung — in Russland — des Vermögens und der Organisationen übernehmen, das bzw. die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von in der Union niedergelassenen Organisationen befindet bzw. befinden, oder indem sie im selben Marktsektor wie diese Organisationen der Union tätig sind. Der Beschluss (GASP) 2026/508 sieht auch Ausnahmen vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.04.2026

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