ErwGr. 3

REG_2026_511 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 wird das Kriterium für die Aufnahme in die Liste geändert, das natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen betrifft, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, an bestimmten Aktivitäten beteiligt sind oder anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2026

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