ErwGr. 4

REG_2026_511 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 wird die bestehende Ausnahme für Zahlungen, die eine Entschädigung oder eine Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellen, auf eine neu gelistete Versicherungsgesellschaft erweitert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2026

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