ErwGr. 9

REG_2026_511 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Russische natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Personen, Einrichtungen oder Organisationen könnten versuchen, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittländern als Russland durchzusetzen. Solche Versuche können auf Forderungen im Zusammenhang mit von restriktiven Maßnahmen betroffenen Verträgen beruhen. Es ist daher angezeigt, die Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen aus der Union auszuweiten, Schadenersatz von Personen, Einrichtungen und Organisationen zu verlangen, die in anderen Drittländern als Russland die Durchsetzung dieser Entscheidungen anstreben oder bei ihr Durchsetzung mitwirken, sowie von Personen, Einrichtungen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle letzterer befinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2026

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