REG_2026_511 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Derzeit können Forderungen gegen Personen, Einrichtungen oder Organisationen aus der Union, die restriktive Maßnahmen befolgen, von anderen als den in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder von nicht in deren Namen oder auf deren Weisung handelnden Personen geltend gemacht werden, beispielsweise wenn Personen aus der Union die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die in der vorliegenden Verordnung gelisteten Personen zur Verfügung gestellt werden könnten, einstellen. Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 wird daher der Rahmen der Union für restriktive Maßnahmen gestärkt, indem der Anwendungsbereich des Verbots der Befriedigung solcher Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen ausgeweitet wird, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch restriktive Maßnahmen der Union berührt wird, um Marktteilnehmer in der Union besser zu schützen. Der Anwendungsbereich des in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltenen Verbots der Befriedigung solcher Forderungen sollte daher Forderungen umfassen, die von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden, die in anderen Drittländern als den in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführten Partnerländern niedergelassen sind.
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