Art. 13 – Beihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung privater Gleisanschlüsse

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilferegelungen für den Bau, den Ausbau oder die Erneuerung (einschließlich des Austauschs) privater Gleisanschlüsse sind im Sinne des Artikels 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Die Beihilfe muss dem Eigentümer oder Betreiber des privaten Gleisanschlusses gewährt werden, der diesen Gleisanschluss baut, ausbaut oder erneuert.
(3)Beihilfefähig sind die Investitionskosten in Bezug auf alle Vermögenswerte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bau, dem Ausbau oder der Erneuerung des privaten Gleisanschlusses stehen. Die Kosten für Durchführbarkeitsstudien und topologische Studien sowie für Planung und Installation sind ebenfalls beihilfefähig. Kosten von Be- bzw. Entladeplattformen und Ausrüstungen, die für den Schienenverkehr auf dem privaten Gleisanschluss verwendet werden, sind ebenfalls beihilfefähig, sofern diese Plattformen und Ausrüstungen für das Be- und Entladen von Zügen auf dem privaten Gleisanschluss erworben werden.
(4)Der Beihilfebetrag darf den niedrigeren der folgenden Schwellenwerte nicht übersteigen: a) die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten einerseits und der Summe aus dem abgezinsten Betriebsgewinn aus der Investition über ihre wirtschaftliche Lebensdauer und dem abgezinsten Endwert der Investition (Restwert am Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition) andererseits. Der Abzug des abgezinsten Betriebsgewinns und des Endwerts von den beihilfefähigen Kosten erfolgt entweder im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen oder im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus. Der Beihilfebetrag kann die Erzielung eines angemessenen Gewinns ermöglichen. Der angemessene Gewinn wird anhand des für den betreffenden Wirtschaftszweig und für die betreffende Art von Vorhaben üblichen Gewinns bestimmt. Eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht übersteigt, gilt in jedem Fall als angemessen; b) 50 % der beihilfefähigen Kosten.
(5)Abweichend von Absatz 4 liegt die Beihilfehöchstintensität bei Beihilfen von nicht mehr als 2,5 Mio. EUR je Vorhaben bei 50 % der beihilfefähigen Kosten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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